Die Tätigkeit des Verwaltungsbeirates erfolgt ehrenamtlich. Daraus ergeben sich zumindest zwei Auswirkungen für die alltägliche Praxis.
a) Aus der Tatsache, dass die Tätigkeit des Verwaltungsbeirates ehrenamtlichen Charakter hat ergibt sich, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine Vergütung besteht.
b) Die Verwaltungsbeiräte sollen nach den einschlägigen Vorschriften mit ihrer Tätigkeit die Verwaltung unterstützen. Diese Unterstützung wird durch einzelne Aufträge der Eigentümergemeinschaft an den Verwaltungsbeirat manches mal in ein aktives Handeln erweitert. Damit stellt sich an dieser Stelle die Frage, wer für aus der Tätigkeit des Beirates unter Umständen entstehende Schäden haftet. Ist jedes Verschulden dem Verwaltungsbeirat aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit persönlich vorzuwerfen? Dann würden sich keine Eigentümer mehr als Beirat zur Verfügung stellen.
Es ist zu empfehlen, auch im Hinblick auf das Zusammenleben innerhalb einer Eigentümergemeinschaft, wenigstens das Haftungsrisiko nach Möglichkeit einzuschränken, bzw. einen hieraus möglicherweise entstehenden Anspruch auf Schadensersatz auch für die Eigentümergemeinschaft in einer sinnvollen Art und Weise zu regeln. Eigentümergemeinschaften können für diese Eventualität durch Beschlussfassung den Verwaltungsbeirat von seiner Haftung für Schäden, die aus leichter Fahrlässigkeit herrühren befreien. Für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln ist sicher die Haftungsfrage klar. In jedem Fall sind hier die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsbeirates schadenersatzpflichtig.
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